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Was ist im Schadenfall zu tun?

Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, ergeben sich für den Versicherungsnehmer
im Schadenfall einige Pflichten:

Melden Sie den Sachverhalt, für den Sie Rechtsschutz wünschen, möglichst
vollständig und vor allen Dingen wahrheitsgemäß. Die Meldung kann durch den Versicherungsnehmer
selbst oder den von ihm gewählten Rechtsanwalt erfolgen.

HINWEIS: Vor Beginn eines Rechtsstreites sollten Sie oder
Ihr Rechtsanwalt zunächst nur die Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer
einholen, um Klarheit zu bekommen, ob der betreffende Tatbestand unter den Versicherungsschutz
fällt.

Fügen Sie bei schriftlicher Schadenmeldung die entsprechenden Unterlagen bei
(z.B. Bußgeldbescheid, Strafbefehl, Klageschrift, Kündigungsschreiben, Verträge,
Korrespondenz). Dies erspart Rückfragen und beschleunigt den Prozeß der Schadenfallprüfung.

Ist es Ihr Wunsch oder aus Ihrer Sicht erforderlich, direkt einen Anwalt einzuschalten,
kann auch der Versicherer unmittelbar einen Rechtsanwalt einschalten. Für die
Qualität der anwaltlichen Arbeit ist der Rechtsschutz-Versicherer allerdings nicht
verantwortlich.

Auch im Verlaufe eines Rechtsstreites müssen Sie noch einige Dinge beachten:

Ein rechtliches Verfahren läuft häufig in verschiedenen Phasen ab, bei denen
verschiedene Kosten anfallen. Jede Maßnahme, die Kosten auslösen kann, müssen
Sie als Versicherter/Ihr Rechtsanwalt mit dem Versicherer abstimmen. So benötigen
Sie für die Erhebung von Klagen und auch für das Einlegen von Rechtsmitteln die
Zusage des Versicherers, wenn Sie hierfür dessen Leistung in Anspruch nehmen möchten.

Manchmal sind andere Verfahren (z.B. Musterprozesse, die Relevanz für den
eigenen Fall haben) abzuwarten.

Sie müssen alles vermeiden, was zu unnötigen Kosten oder zur Erschwerung ihrer
Erstattung durch die Gegenseite führen könnte. So müssen Sie z.B. für die Einhaltung
von Fristen selbst Sorge tragen

Beispiel: Einspruch gegen Bußgeldbescheid, Widerspruch gegen Mahnbescheid,
dreiwöchige Frist für eine Klage gegen eine unberechtigte Kündigung

Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur dann, wenn Erfolgsaussichten
für das beabsichtigte Verfahren bestehen. Für den Fall, daß Sie/Ihr Anwalt und
der Rechtsschutz-Versicherer unterschiedlicher Meinung sind, sehen die meisten
Versicherungsbedingungen ein Schiedsgutacher-Verfahren vor. Dabei entscheidet
ein erfahrener, neutraler Anwalt, ob das Verfahren begonnen werden kann oder nicht.
Wurde kein Schiedsgutachterverfahren durchgeführt oder sind Sie mit dem Schiedsspruch
nicht einverstanden, können Sie „Deckungsklage“ erheben.

HINWEIS: Es gibt noch einige wenige Versicherungsgesellschaften,
die sich ausschließlich auf die Einschätzung des Anwaltes Ihres Vertrauens hinsichtlich
der Erfolgsaussichten verlassen. Dessen letztes Wort zählt.

Nachmeldefrist: Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages
eingetreten sind, aber erst später als solche erkannt werden, dürfen nicht später
als drei Jahres nach Beendigung des Versicherungsschutzes gemeldet werden